Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Disziplinaranwalt und, im Fall eines Schuldspruches, dem Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Ausspruches über Schuld und Strafe als auch hinsichtlich der Kostenentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses die Berufung an den Disziplinarsenat offen. Die Berufung ist beim Disziplinarrat einzubringen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Soweit in den vorhergehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, können die im Zug des Disziplinarverfahrens ergangenen Beschlüsse nur gemeinsam mit der Berufung gegen die abschließende Entscheidung angefochten werden.
(3)Absatz 3,Ist die Berufung verspätet, unzulässig oder von einer Person eingebracht, der ein Berufungsrecht nicht zusteht, ist sie vom Vorsitzenden des Disziplinarrates ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027692
alte Dokumentnummer
N2196714707T