Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Text
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die Konstituierung der Patentanwaltskammer hat in der Weise zu erfolgen, daß die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes einen „Vorläufigen Kammer-Vorstand“, bestehend aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern, bestellt.
(2)Absatz 2,Dieser „Vorläufige Kammer-Vorstand“ hat bis zur Wahl des Vorstandes, die binnen drei Monaten nach seiner Bestellung zu erfolgen hat, alle dem Vorstand nach diesem Bundesgesetz zustehenden Obliegenheiten auszuüben. Die dem Präsidenten der Patentanwaltskammer zukommenden Befugnisse sind vom Vorsitzenden des „Vorläufigen Kammer-Vorstandes“ wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027699
Alte Dokumentnummer
N2196714714T