Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Text
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Die Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.Die Liste der Patentanwälte (Paragraph eins, Absatz 3,) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.
(2)Absatz 2,Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind in die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen, ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährt.Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind in die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen, ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027700
Alte Dokumentnummer
N2196714715T