Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1967Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Text
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die nach den bisher geltenden Vorschriften zurückgelegte Praxis bei einem Patentanwalt gilt als Praxis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Die nach den bisher geltenden Vorschriften auf die Praxis anzurechnende Betätigung ist unter der Voraussetzung anzurechnen, daß die Praxis bei einem inländischen Patentanwalt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits begonnen hatte.
(3)Absatz 3,Die nach den bisher geltenden Vorschriften vor dem Patentamt abgelegte Patentanwaltsprüfung gilt als Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 27 Abs. 2 von der Patentanwaltskammer zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei Personen, die eine Praxis gemäß Abs. 1 nachweisen, ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter der Beginn dieser Praxis anzumerken.Die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, von der Patentanwaltskammer zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei Personen, die eine Praxis gemäß Absatz eins, nachweisen, ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter der Beginn dieser Praxis anzumerken.
Anmerkung
zu Abs. 1: § 43a PatG 1950, BGBl. Nr. 128/1950
zu Abs. 3: §§ 3-7 PAnwO, RGBl. Nr. 161/1898
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR12027701
Alte Dokumentnummer
N2196714716T