Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 2
Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben und dieses Statut annehmen.
Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristischem Interesse ist. Über die Zulassung neuer Mitglieder entscheiden die Regierungen der teilnehmenden Staaten, auf Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tage, an dem die Regierungen mit dem Vorschlag befaßt worden sind.
Die Zulassung wird mit der Annahme dieses Statuts durch den betreffenden Staat wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027708
Alte Dokumentnummer
N2196715409R