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Art. 3

Fassungen
15.07.1955 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 21/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2007 § → § BGBl. III Nr. 205/2014
Art. 315.07.195531.12.2006 BGBl. Nr. 21/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.07.1955BGBl. Nr. 21/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. III Nr. 205/2014

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 3

Der Fortgang der Arbeiten der Konferenz wird durch die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission gesichert.

Diese Kommission sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit sie leitet.

Sie prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden sollen. Sie entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.

Die Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Tagungen fest.

Sie wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande.

Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.

Nötigenfalls kann die Staatskommission, wenn die Mitglieder zugestimmt haben, die Niederländische Regierung bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.

Schlagworte

ordentliche (außerordentliche) Session

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027709

Alte Dokumentnummer

N2196715410R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/21/A3/NOR12027709