Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 4
Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und zwei Sekretären, die verschiedenen Staaten angehören müssen und von der Niederländischen Regierung auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden.
Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen.
Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung der Mitglieder der Konferenz erhöht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027710
Alte Dokumentnummer
N2196715411R