Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 6
Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der Konferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, soll die Regierung eines jeden Mitgliedstaates ein innerstaatliches Organ bezeichnen.
Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen internationalen Organisationen korrespondieren.
Anmerkung
Für Österreich wurde als nationales Organ im Sinne des Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027712
Alte Dokumentnummer
N2196715413R