Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 8
Die Kosten für die Tätigkeit des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse werden auf die Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten der Sonderausschüsse, die von den vertretenen Regierungen zu tragen sind.
Schlagworte
Spezialkommission
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027714
Alte Dokumentnummer
N2196715415R