Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 9
Der Voranschlag des Ständigen Büros und der Sonderausschüsse wird alljährlich den diplomatischen Vertretern der Mitglieder in Den Haag zur Genehmigung vorgelegt.
Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Voranschlag von den Mitgliedern zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zusammen.
Schlagworte
Spezialkommission
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027715
Alte Dokumentnummer
N2196715416R