Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 10
Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz verursachten Kosten werden von der Regierung der Niederlande getragen.
Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden die Kosten auf die an dieser Tagung vertretenen Mitglieder der Konferenz umgelegt.
In jedem Falle werden jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten von ihren Regierungen getragen.
Schlagworte
ordentliche (außerordentliche) Session
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027716
Alte Dokumentnummer
N2196715417R