Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 14
Dieses Statut ist den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorzulegen. Es tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist.
Die Annahmeerklärung ist bei der Niederländischen Regierung zu hinterlegen, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen davon Kenntnis geben wird.
Das gleiche gilt bei der Zulassung eines weiteren Staates für seine Annahmeerklärung.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027720
Alte Dokumentnummer
N2196715421R