Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1967Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1967,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/02 Internationales Privatrecht
Text
Artikel 15
Jedes Mitglied kann dieses Statut nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren kündigen, die vom Tage seines Inkrafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 gerechnet wird.
Die Kündigung ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres der Konferenz zu notifizieren; sie wird nach Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, jedoch nur für den kündigenden Staat.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12027721
Alte Dokumentnummer
N2196715422R