Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.06.1967 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 171/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 314.06.196731.12.1990 BGBl. Nr. 171/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalberichtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.06.1967BGBl. Nr. 171/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 10/1991

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Vom Vorstand (von den Geschäftsführern) ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 151, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 2 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) dem Registergericht gegenüber zu erklären, daß nach seiner (ihrer) Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses) bis zum Tag der Anmeldung keine Vermögensverminderung eingetreten ist, die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde, wenn sie am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. Der Anmeldung ist der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (der Abschlußprüfer) und ein allfälliger schriftlicher Bericht zu Gegenvorschlägen (Paragraph 2, Absatz 5,) beizufügen.
  2. Absatz 2,Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat das Registergericht, wenn es gegen die Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des vorgelegten Rechnungsabschlusses oder aus anderen Gründen Bedenken hat, der Gesellschaft die Prüfung des dieser Kapitalerhöhung zugrunde gelegten Rechnungsabschlusses durch einen Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, einen Beeideten Buchprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aufzutragen. Diese Prüfung kann durch eine gesetzlich vorgesehene aufsichtsbehördliche Prüfung ersetzt werden.
  3. Absatz 3,Mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Handelsregister ist das Nennkapital mit Rückwirkung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erhöht und diese Kapitalerhöhung durchgeführt. Bei der Eintragung ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
  4. Absatz 4,Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital kraft Gesetzes zu; ein entgegenstehender Beschluß ist nichtig.

Anmerkung

jetzt auch bei der GmbH „Jahresabschluss“ und nicht mehr „Rechnungsabschluss“

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10002092

Dokumentnummer

NOR12027743

alte Dokumentnummer

N2196718325R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/171/P3/NOR12027743