Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.04.1985 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 136/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 211.04.198528.02.2001 BGBl. Nr. 136/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.04.1985BGBl. Nr. 136/1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Freistempelmaschine

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird.
  2. Absatz 2,Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.

    Insbesondere muß sichergestellt sein:

    1. Ziffer eins
      die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;
    2. Ziffer 2
      die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;
    3. Ziffer 3
      die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;
    4. Ziffer 4
      die Sicherung des Zählwerkes gegen eine mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;
    5. Ziffer 5
      die Ablieferung aller zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vor der Aufnahme des Betriebes;
    6. Ziffer 6
      die ordnungsmäßige Instandhaltung und die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die die Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Schlagworte

Zulassung, Zulassungsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027793

Alte Dokumentnummer

N2196818636R