Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1985Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Freistempelmaschine
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Justiz erteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gerichtsgebühren nicht hinterzogen werden können.
Insbesondere muß sichergestellt sein:
die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;
die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;
die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;
die Sicherung des Zählwerkes gegen eine mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;
die Ablieferung aller zur Sicherung des Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vor der Aufnahme des Betriebes;
die ordnungsmäßige Instandhaltung und die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die die Typenzulassung ausgeschlossen hätten.
Schlagworte
Zulassung, Zulassungsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12027793
Alte Dokumentnummer
N2196818636R