Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.04.1985 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 136/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 311.04.198528.02.2001 BGBl. Nr. 136/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.04.1985BGBl. Nr. 136/1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Genehmigung der Verwendung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält.
  2. Absatz 2,Die Verwendung einer Freistempelmaschine durch mehrere Personen ist auf Antrag zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung nach den Umständen des Einzelfalles - wie etwa bei Rechtsanwälten, die ein Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben - geboten ist.
  3. Absatz 3,Der Bescheid über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere anzugeben:
    1. Ziffer eins
      den (die) zur Verwendung Berechtigten
    2. Ziffer 2
      den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
    3. Ziffer 3
      die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
    4. Ziffer 4
      die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;
    5. Ziffer 5
      die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes, der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine gehörenden Schlüssel sowie die Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine obliegt;
    6. Ziffer 6
      bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden Wertkarten;
    7. Ziffer 7
      bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine eingestellt werden soll.
  4. Absatz 4,Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle Personen, denen die gemeinsame Verwendung einer Freistempelmaschine genehmigt wurde, vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.

Anmerkung

Zu den Wertkarten siehe § 6, zur Gebühreneinstellung § 7.

Schlagworte

Kanzleigemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027794

Alte Dokumentnummer

N2196818637R