Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1985Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Genehmigung der Verwendung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhält.
(2)Absatz 2,Die Verwendung einer Freistempelmaschine durch mehrere Personen ist auf Antrag zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung nach den Umständen des Einzelfalles - wie etwa bei Rechtsanwälten, die ein Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben - geboten ist.
(3)Absatz 3,Der Bescheid über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere anzugeben:
den (die) zur Verwendung Berechtigten
den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;
die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes, der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine gehörenden Schlüssel sowie die Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine obliegt;
bei Freistempelmaschinen, die mit Wertkarten betrieben werden, den Nennbetrag der zu verwendenden Wertkarten;
bei Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung der Mindestbetrag, auf den die Freistempelmaschine eingestellt werden soll.
(4)Absatz 4,Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle Personen, denen die gemeinsame Verwendung einer Freistempelmaschine genehmigt wurde, vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.
Anmerkung
Zu den Wertkarten siehe § 6, zur Gebühreneinstellung § 7.
Schlagworte
Kanzleigemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12027794
Alte Dokumentnummer
N2196818637R