Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1985Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Rückzahlung und Anrechnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften des § 30 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, finden auf Freistempelabdrucke Anwendung, die von einem zur Verwendung einer Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht werden.Die Vorschriften des Paragraph 30, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, finden auf Freistempelabdrucke Anwendung, die von einem zur Verwendung einer Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht werden. (2)Absatz 2,Wird eine Eingabe, auf der ein Freistempelabdruck angebracht ist, bei Gericht nicht überreicht, so ist auf Antrag der zur Verwendung dieses Freistempelabdruckes Berechtigten vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle die Anrechnung des dem Wert dieses Freistempelabdruckes entsprechenden Betrages auf den nächstfolgenden Gerichtsgebührenvorschuß zu bewilligen. Der Freistempelabdruck ist durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
NOR12027805
Alte Dokumentnummer
N2196818648R