Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1968Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Strafregisterauskünfte
§ 9. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:Paragraph 9, (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:
allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundesgendarmerie sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.
(2)Absatz 2,Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12027821
alte Dokumentnummer
N2196823495S