Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1974Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1974,
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25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Mitteilungen über Verurteilungen, die in Strafregisterauskünfte
nicht mehr aufgenommen werden
§ 12. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt (§ 2 Abs. 1 Z. 4 lit. m und § 11) in Strafregisterauskünfte nicht mehr aufgenommen wird.Paragraph 12, (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera m und Paragraph 11,) in Strafregisterauskünfte nicht mehr aufgenommen wird.
(2)Absatz 2,Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien (Abs. 1) auf der Urschrift des Straferkenntnisses anzumerken.Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien (Absatz eins,) auf der Urschrift des Straferkenntnisses anzumerken.