Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafregistergesetz 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1974Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Bekanntgabe von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen
Zwecken
§ 13a. Die Bundespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9 und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben. Paragraph 13 a, Die Bundespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009
Dokumentnummer
NOR12027827
Alte Dokumentnummer
N2196823501S