Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1969Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12028024
Alte Dokumentnummer
N2196915458R