Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1969Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 4
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Dokumentnummer
NOR12028027
Alte Dokumentnummer
N2196915461R