Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
31.12.1968 bis 28.02.2018 — BGBl. Nr. 41/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.03.2018 § → § BGBl. III Nr. 22/2018
Art. 1531.12.196828.02.2018 BGBl. Nr. 41/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

31.12.1968BGBl. Nr. 41/1969

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018danach: BGBl. III Nr. 22/2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 15

(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die im Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesendet.

(2) In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem im Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesendet.

(3) Die im Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die im Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.

(5) In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.

(6) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, daß im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.

(7) Dieser Artikel läßt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.

Schlagworte

Geschäftsweg

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028038

Alte Dokumentnummer

N2196915472R