Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 12. Sonstige FälleParagraph 12, Sonstige Fälle
Falls eine Kreditunternehmung Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die §§ 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.Falls eine Kreditunternehmung Wertpapiere, die ihr zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind, nicht als Eigentümer inne hat, so sind die Paragraphen 2 bis 6, 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Die Wertpapiere sind buchmäßig aufzuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR12028065
alte Dokumentnummer
N2196915903T