Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1969Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des KommissionärsParagraph 20, Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Kreditunternehmung ist.Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß Paragraphen 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Kreditunternehmung ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR12028073
alte Dokumentnummer
N2196915911T