Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafrechtliches Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1969Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§ 7. (1) Der Geschädigte hat zunächst den Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten Ersatzleistung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung ist an die Finanzprokuratur zu richten.Paragraph 7, (1) Der Geschädigte hat zunächst den Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten Ersatzleistung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung ist an die Finanzprokuratur zu richten.
(2)Absatz 2,Kommt dem Geschädigten die Erklärung der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten hat, oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz zur Gänze oder zum Teil verweigert, so kann der Geschädigte den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.
Dokumentnummer
NOR12028113
Alte Dokumentnummer
N2196918336R