Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Beiziehung von Psychiatern und Psychologen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.
(2)Absatz 2,Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (Paragraph 7,) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Dokumentnummer
NOR12028134
alte Dokumentnummer
N2196923514S