Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zusammenkünfte der Dienststellenleiter
§ 9.Paragraph 9,
Das Bundesministerium für Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden. Das Bundesministerium für Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im Paragraph 8, genannten Personen beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Dokumentnummer
NOR12028135
alte Dokumentnummer
N2196923515S