Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1981 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 578/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1201.01.201324.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 2/2013
§ 1201.01.200231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 1201.07.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 1201.01.198130.06.1997 BGBl. Nr. 578/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 578/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Absatz 3,), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschwornen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Absatz eins,) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.
  4. Absatz 4,Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie unbeschadet des Absatz 6, der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 300 S; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.
  5. Absatz 5,Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stand vom 1. Jänner 1975 in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Absatz 4, genannten Betrages einen wiederum durch 25 S teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Absatz 4, genannten Betrag auf diesen durch 25 S teilbaren Betrag zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch die Reise an den Ort der Besprechung (Paragraph 7,), durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 179, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung der Gebühren dem Dienststellenleiter und die Entscheidung über eine Beschwerde gegen diese Bestimmung dem Bundesministerium für Justiz zustehen.

Anmerkung

1. Gebührenanspruchsgesetz 1965, BGBl. Nr. 179/1965, jetzt Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975
2. ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 578/1980

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028138

alte Dokumentnummer

N2196923518S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P12/NOR12028138