Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1969 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 146/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.07.1997 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 1501.07.196930.06.1997 BGBl. Nr. 146/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1969BGBl. Nr. 146/1969

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Durchführung der Bewährungshilfe

Vorbereitung der Bestellung eines Bewährungshelfers

Paragraph 15,

Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher ein Bewährungshelfer zu bestellen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028141

Alte Dokumentnummer

N2196923521S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P15/NOR12028141