Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1974Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Bestimmung des Bewährungshelfers
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,In der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.In der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3, auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.
(3)Absatz 3,Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Abs. 2) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 1) durch Beschluß zu bestimmen.Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Absatz 2,) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Absatz eins,) durch Beschluß zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Findet vor der Bestimmung der Person des Bewährungshelfers noch eine Hauptverhandlung statt, so hat das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Person dazu zu laden.
(5)Absatz 5,Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Abs. 2) zuzustellen.Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Absatz 2,) zuzustellen.
(6)Absatz 6,Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des § 498 der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 498, der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.
Anmerkung
Strafprozeßordnung 1960 jetzt Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028142
alte Dokumentnummer
N2196923522S