Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 426/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.07.1997 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 2001.01.197530.06.1997 BGBl. Nr. 426/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 426/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Pflichten des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bewährungshelfer hat seine Aufgaben mit tunlichster Schonung der Ehre des Schützlings zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Bewährungshelfer hat dem Gericht halbjährlich über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen schriftlich zu berichten. Auf Anordnung des Gerichtes ist jedoch in kürzeren Abständen schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten, wenn dies wegen der Eigenart und der persönlichen Verhältnisse des Schützlings erforderlich ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Berichte sind im Wege der Dienststelle für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der Dienststellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu lassen oder auch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Der Bewährungshelfer hat die wesentlichen Vorkommnisse bei der Betreuung seines Schützlings in einem Tagebuch festzuhalten. Aus dem Tagebuch müssen der Stand der Betreuung und die jeweiligen nächsten Zielsetzungen der Betreuungsarbeit jederzeit ersichtlich sein.
  5. Absatz 5,Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer ist, außer wenn er eine amtliche Mitteilung zu machen hat, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (Paragraph 301, des Strafgesetzbuches).

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028146

alte Dokumentnummer

N2196923526S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P20/NOR12028146