Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 426/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.07.1997 § → § BGBl. Nr. 762/1996
§ 2201.01.197530.06.1997 BGBl. Nr. 426/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 426/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. Nr. 762/1996

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wechsel in der Person des Bewährungshelfers

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      wenn der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Dienststand ausscheidet oder für eine andere Dienststelle bestellt wird oder der ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Verzeichnis (Paragraph 12, Absatz eins,) ausgeschieden wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Bewährungshelfer wegen seines Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen voraussichtlich für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum verhindert ist, dem Schützling weiterhin Bewährungshilfe zu leisten, oder wenn der Bewährungshelfer hiezu nicht geeignet ist.
  2. Absatz 2,Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat das Gericht den bisher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen Bewährungshelfer der nunmehr zuständigen Dienststelle (Paragraph 17, Absatz eins,) zu bestimmen, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch den bisher bestellten Bewährungshelfer zweckmäßiger erscheint und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Der Bewährungshelfer hat das Gericht unverzüglich davon zu verständigen, wenn der Schützling den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle der Bewährungshilfe nimmt.
  4. Absatz 4,Paragraph 16, Absatz 2, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wird die Bewährungshilfe vor Ablauf der Probezeit aufgehoben (Paragraph 52, Absatz 3, des Strafgesetzbuches), so hat das Gericht zugleich den Bewährungshelfer zu entheben und dies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (Paragraph 17, Absatz eins,) mitzuteilen. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit, so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028148

Alte Dokumentnummer

N2196923528S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P22/NOR12028148