Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewährungshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Ersatz des Aufwandes
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand, der privaten Vereinigungen aus der Führung der Bewährungshilfe (§ 24) erwächst, auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe zu gewähren. Hat eine Vereinigung mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, so ist in den Voranschlägen der Aufwand der einzelnen Geschäftsstellen gesondert auszuweisen.Das Bundesministerium für Justiz hat einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand, der privaten Vereinigungen aus der Führung der Bewährungshilfe (Paragraph 24,) erwächst, auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe zu gewähren. Hat eine Vereinigung mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, so ist in den Voranschlägen der Aufwand der einzelnen Geschäftsstellen gesondert auszuweisen.
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist dem Sinne nach anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist dem Sinne nach anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit sich das Bundesministerium für Justiz nicht in Vollziehung des § 27 Abs. 2 die unmittelbare Anweisung von Mitteln an einzelne Geschäftsstellen vorbehält, hat es erforderlichenfalls auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die einer Vereinigung hiefür zur Verfügung gestellten Mittel auf die von ihr eingerichteten Geschäftsstellen entsprechend dem Bedarf dieser Stellen aufgeteilt werden.Soweit sich das Bundesministerium für Justiz nicht in Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, die unmittelbare Anweisung von Mitteln an einzelne Geschäftsstellen vorbehält, hat es erforderlichenfalls auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die einer Vereinigung hiefür zur Verfügung gestellten Mittel auf die von ihr eingerichteten Geschäftsstellen entsprechend dem Bedarf dieser Stellen aufgeteilt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028151
alte Dokumentnummer
N2196923531S