Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Vergünstigungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Einem Strafgefangenen, der durch gute Führung erkennen läßt, daß er an der Erreichung des erzieherischen Zweckes der Strafe mitwirkt, sind unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Vollzug in Stufen auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2)Absatz 2,Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen.Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (Paragraph 20,) nicht beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:
Gebrauch eigener Leibwäsche (§ 39 Abs. 2);Gebrauch eigener Leibwäsche (Paragraph 39, Absatz 2,);
Ausschmückung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 1);Ausschmückung des Haftraumes (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins,);
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 2);längere Beleuchtung des Haftraumes (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,);
außerordentliche Arbeitsvergütung (§ 53);außerordentliche Arbeitsvergütung (Paragraph 53,);
Geldbelohnung (§ 55);Geldbelohnung (Paragraph 55,);
Zeichnen und Malen (§ 63);Zeichnen und Malen (Paragraph 63,);
Teilnahme am Fernsehempfang und an Veranstaltungen (§ 65).Teilnahme am Fernsehempfang und an Veranstaltungen (Paragraph 65,).
(4)Absatz 4,Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028183
alte Dokumentnummer
N2196923566S