Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Geschäfts- und Spielverbot
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen.
(2)Absatz 2,Die Strafgefangenen dürfen sich an Preisausschreiben, Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.
Schlagworte
Geschäftsverbot, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028189
alte Dokumentnummer
N2196923572S