Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Bekleidung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen haben außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung und -wäsche zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.
(2)Absatz 2,Als Vergünstigung kann Strafgefangenen der Gebrauch eigener Leibwäsche gestattet werden, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt von dritter Seite für den Strafgefangenen besorgt wird.
Schlagworte
Anstaltswäsche, Handtuch
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028198
alte Dokumentnummer
N2196923581S