Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Unterbringung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können.
(2)Absatz 2,Als Vergünstigung kann Strafgefangenen gestattet werden:
die Ausschmückung des Haftraumes mit Blumen und Bildern, soweit dadurch die Ordnung im Haftraum nicht beeinträchtigt wird;
die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend im Ausmaß von höchstens zwei Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028199
alte Dokumentnummer
N2196923582S