Rechtstracker.at

§ 46 StVG

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 4601.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 144/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bedachtnahme auf die Volkswirtschaft

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen.
  2. Absatz 2,Betriebe, die der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb dienen oder in denen Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erbracht werden, sind in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nur soweit einzurichten, als dies volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Anstaltsleiter hat vor der Errichtung jedes solchen Betriebes eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes einzuholen, in dem die Anstalt gelegen ist.
  3. Absatz 3,Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen Verträge über Gefangenenarbeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes (Absatz 2,) abschließen. Die Zustimmung des Landesarbeitsamtes gilt als erteilt, wenn sich das Amt auf ein Ersuchen um eine solche Zustimmung binnen vier Wochen nicht äußert. Verträge über land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten bedürfen keiner Zustimmung.
  4. Absatz 4,Beim Vertrieb von Gegenständen an Justizbedienstete und bei Arbeiten für diese Bediensteten sind die Preise und Vergütungen unter Berücksichtigung des Entfalles an Werbungs- und Verkaufskosten und der Verringerung des Unternehmerrisikos zu bemessen.

Schlagworte

Werbungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028205

alte Dokumentnummer

N2196923588S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P46/NOR12028205