Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Arbeitseinrichtungen
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Arbeitsbetriebe sind zeitgemäß einzurichten.
(2)Absatz 2,Arbeiten mit stärkerer Staubentwicklung dürfen in Schlafräumen nicht verrichtet werden, andere Arbeiten nur, wenn davon keine gesundheitliche Gefährdung der Strafgefangenen zu besorgen ist.
(3)Absatz 3,Im Sinne der §§ 34a und 74a Abs. 1 der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227/1859, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.Im Sinne der Paragraphen 34 a und 74 a Absatz eins, der Gewerbeordnung, RGBl. Nr. 227 aus 1859,, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Arbeit der Strafgefangenen als im Rahmen eines Gewerbes verrichtet anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028208
alte Dokumentnummer
N2196923591S