Rechtstracker.at

§ 59 StVG

Fassungen
01.01.1970 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 799/1993
§ 5901.01.197031.12.1993 BGBl. Nr. 144/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 144/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 799/1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gefangenenbücherei

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.
  2. Absatz 2,Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.
  3. Absatz 3,Bei der Ausgabe des Lesestoffes ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzuges Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028218

alte Dokumentnummer

N2196923601S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P59/NOR12028218