Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Text
Gefangenenbücherei
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher entlehnen können.
(2)Absatz 2,Die Bücherei hat in ausreichendem Umfang bildende und schöngeistige Werke, von denen keine Gefährdung des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist, sowie religiöse Schriften zu umfassen. Es sind auch entsprechende Zeitschriften zu halten.
(3)Absatz 3,Bei der Ausgabe des Lesestoffes ist auf die Persönlichkeit des Strafgefangenen und die Art des Strafvollzuges Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028218
alte Dokumentnummer
N2196923601S