Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
Schwangerschaft
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Betreuung kranker oder verletzter Strafgefangener gelten für die Betreuung schwangerer oder solcher Strafgefangener, die kürzlich entbunden haben, dem Sinne nach. Zur Entbindung sind Schwangere womöglich in eine öffentliche Krankenanstalt zu bringen. Für die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit gelten die §§ 3 bis 7 und 9 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Betreuung kranker oder verletzter Strafgefangener gelten für die Betreuung schwangerer oder solcher Strafgefangener, die kürzlich entbunden haben, dem Sinne nach. Zur Entbindung sind Schwangere womöglich in eine öffentliche Krankenanstalt zu bringen. Für die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit gelten die Paragraphen 3 bis 7 und 9 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach. (2)Absatz 2,Weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, daß davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre. Mit den gleichen Einschränkungen kann der Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, auch gestatten, daß die Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen.
(3)Absatz 3,Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig vom Bund zu tragen, auf den insoweit die Ansprüche des Kindes auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts gegen einen Dritten übergehen. Für die Wirksamkeit des Forderungsüberganges gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Geldleistungen, die zur Deckung des Unterhalts während des Aufenthalts des Kindes in der Anstalt einlangen, können zur Deckung der Ansprüche des Bundes unmittelbar herangezogen werden.Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig vom Bund zu tragen, auf den insoweit die Ansprüche des Kindes auf Geldleistungen zur Deckung des Unterhalts gegen einen Dritten übergehen. Für die Wirksamkeit des Forderungsüberganges gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz des Paragraph 1395 und der erste Satz des Paragraph 1396, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Geldleistungen, die zur Deckung des Unterhalts während des Aufenthalts des Kindes in der Anstalt einlangen, können zur Deckung der Ansprüche des Bundes unmittelbar herangezogen werden.
Anmerkung
Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, nunmehr Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028235
alte Dokumentnummer
N2196923618S