Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
Schreiben
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen Briefe im allgemeinen nur in der Freizeit schreiben. In dringenden Fällen ist den Strafgefangenen aber auch zu gestatten, während der Arbeitszeit zu schreiben.
(2)Absatz 2,Den Strafgefangenen ist für jeden Brief und für jede Eingabe ein Briefbogen und das nötige Schreibzeug zur Verfügung zu stellen. Soweit es der Zweck des Briefes oder der Eingabe notwendig macht, sind dem Strafgefangenen auch mehrere Briefbogen zu überlassen.
(3)Absatz 3,Strafgefangenen, die nicht lesen und schreiben können, ist durch einen Strafvollzugsbediensteten Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028250
alte Dokumentnummer
N2196923633S