Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Die Besuche dürfen nur während der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Besuchszeiten und in besonderen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb der dafür vorgesehenen Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattfinden. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, daß davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuches oder dritter Personen zu besorgen wäre.
(2)Absatz 2,Die Besucher haben sich, wenn sie nicht bekannt sind, über ihre Person auszuweisen. Sie sind in kurzen und einfachen Worten darüber zu belehren, wie sie sich beim Besuche zu verhalten haben.
(3)Absatz 3,Die Besucher haben sich so zu verhalten, daß die Zwecke des Strafvollzuges nicht gefährdet werden und der Anstand nicht verletzt wird. Die Besucher und die Strafgefangenen dürfen einander keine Gegenstände übergeben. Offenbar grob entstellende Tatsachenmitteilungen über die Verhältnisse in der Anstalt sind untersagt.
(4)Absatz 4,Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher zu unterbleiben hat, ist das Gespräch verständlich, unzweideutig, in deutscher Sprache und auch sonst so zu führen, daß es leicht überwacht werden kann. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist jedoch der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028255
alte Dokumentnummer
N2196923638S