Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
Besuche von Behördenvertretern und Rechtsbeiständen
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Besuche von Vertretern der im § 88 genannten Stellen und von dort genannten Personen sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 2 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten, Besuche der im § 88 Abs. 1 Z. 5 genannten Rechtsbeistände jedoch nicht öfter als es zur Wahrung der Rechte des Strafgefangenen in behördlichen Verfahren angebracht erscheint.Besuche von Vertretern der im Paragraph 88, genannten Stellen und von dort genannten Personen sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz 2, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten, Besuche der im Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsbeistände jedoch nicht öfter als es zur Wahrung der Rechte des Strafgefangenen in behördlichen Verfahren angebracht erscheint.
(2)Absatz 2,Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen.Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Absatz eins, genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028257
alte Dokumentnummer
N2196923640S