Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Text
Beschränkung oder Entziehung von Rechten
§ 112.Paragraph 112,
(1)Absatz eins,Die Strafe der Beschränkung oder zeitweiligen Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang darf nur wegen eines Mißbrauches des Rechtes verhängt werden.
(2)Absatz 2,Das Recht auf Verfügung über das Hausgeld darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen und höchstens für die Dauer von acht Wochen beschränkt werden. Das Recht auf Briefverkehr darf höchstens für die Dauer von vier Wochen entzogen oder beschränkt werden. Das Recht auf Besuchsempfang darf höchstens in der Weise entzogen oder beschränkt werden, daß der Strafgefangene bis zu dreimal in ununterbrochener Folge zu den sonst vorgesehenen Zeitpunkten keine oder nur bestimmte Besuche empfangen darf.
(3)Absatz 3,Wird das Recht eines Strafgefangenen auf Verfügung über das Hausgeld entzogen, so sind die Beträge, die ihm für die Zeit der Wirksamkeit der Entziehung als Hausgeld gutzuschreiben wären, als Rücklage gutzuschreiben. Wird das Recht auf Verfügung über das Hausgeld nur beschränkt, so hat die Gutschreibung als Rücklage statt als Hausgeld nach Maßgabe des Ausmaßes der Beschränkung zu geschehen.
(4)Absatz 4,Das Recht auf schriftlichen Verkehr mit den im § 88 genannten Personen und Stellen sowie das Recht, von diesen Personen und von Vertretern der im § 88 genannten Stellen Besuche zu empfangen, bleiben von jeder Beschränkung oder Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang unberührt.Das Recht auf schriftlichen Verkehr mit den im Paragraph 88, genannten Personen und Stellen sowie das Recht, von diesen Personen und von Vertretern der im Paragraph 88, genannten Stellen Besuche zu empfangen, bleiben von jeder Beschränkung oder Entziehung des Rechtes auf Briefverkehr oder Besuchsempfang unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028274
alte Dokumentnummer
N2196924214S