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§ 118 StVG

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 424/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 11801.01.197531.12.2007 BGBl. Nr. 424/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 424/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 109/2007

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gerichtliche Verfolgung

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  2. Absatz 2,Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwalt des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Oportunitätsprinzip

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028280

alte Dokumentnummer

N2196924220S