Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Text
Gemeinschaftshaft
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Strafgefangenen in Gemeinschaftshaft anzuhalten.
(2)Absatz 2,Beim Strafvollzug in Gemeinschaftshaft sind die Strafgefangenen bei Tag in Gemeinschaft, bei Nacht womöglich von anderen getrennt zu verwahren.
(3)Absatz 3,Bei der Bildung der Gruppen für gemeinschaftliche Arbeit und Freizeit ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein schädlicher Einfluß durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluß gefördert wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028286
alte Dokumentnummer
N2196924226S