Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
Dritter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR ÜBERSTEIGT
Erster Unterabschnitt
Aufnahme
Aufnahme
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (§ 9 Abs. 1) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (Paragraph 9, Absatz eins,) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften über die Aufnahme gelten dem Sinne nach auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.
(3)Absatz 3,Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 bei sich behalten. § 74 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle.Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz 2, bei sich behalten. Paragraph 74, Absatz 3, gilt auch für diese Fälle.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12028293
alte Dokumentnummer
N2196924233S