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§ 131 StVG

Fassungen
01.03.1988 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 605/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 13101.01.200131.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 138/2000
§ 13101.03.198831.12.2000 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 605/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 138/2000

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Dritter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR ÜBERSTEIGT

Erster Unterabschnitt
Aufnahme

Aufnahme

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Findet sich jemand zur Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, im zuständigen Gefangenenhaus eines Gerichtshofes (Paragraph 9, Absatz eins,) während der Amtsstunden ein oder wird er zu diesem Zwecke dorthin vorgeführt oder überstellt, so ist festzustellen, ob er der Verurteilte sei; bejahendenfalls ist er als Strafgefangener aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften über die Aufnahme gelten dem Sinne nach auch für die Übernahme eines Verurteilten in den Strafvollzug.
  3. Absatz 3,Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz 2, bei sich behalten. Paragraph 74, Absatz 3, gilt auch für diese Fälle.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028293

alte Dokumentnummer

N2196924233S