Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Text
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen und Anstaltskleidung und -wäsche, ferner, soweit sie darüber nicht verfügen, die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.Die Aufnahme ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2, über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (Paragraph 42, Absatz 3,) zu nehmen und Anstaltskleidung und -wäsche, ferner, soweit sie darüber nicht verfügen, die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.
(2)Absatz 2,Gegenstände, die die Strafgefangenen mitbringen, einschließlich der eigenen Kleidung und Wäsche, sind ihnen abzunehmen. Gegenstände, die der einfachen Körperpflege dienen und ungefährlich sind, je ein Lichtbild ihrer Eltern und Kinder sowie ihres Ehegatten und anderer ihnen besonders nahestehender Personen und die Eheringe sind den Strafgefangenen zu belassen. Ebenso sind den Strafgefangenen die grundlegende Schrift sowie ein Andachtsbuch und Andachtsgegenstände ihres Glaubensbekenntnisses zu belassen.
(3)Absatz 3,Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die die Strafgefangenen benützen, sind ihnen zu belassen, soweit sie dieser Gegenstände im Hinblick auf ihren Zustand bedürfen. Entstehen hierüber Zweifel, so ist dazu der Anstaltsarzt zu hören. Mitgeführte Arznei- und Heilmittel dürfen dem Strafgefangenen nur belassen werden, wenn dagegen nach der Erklärung des Anstaltsarztes vom Standpunkt der Gesundheitspflege keine Bedenken bestehen.
(4)Absatz 4,Bei der Aufnahme dürfen auch gegen den Willen der Strafgefangenen von ihnen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen, daß der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei (§ 133), so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.Die Strafgefangenen sind bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich zu untersuchen. Ist nach dem Ergebnis der Untersuchung anzunehmen, daß der Strafvollzug nachträglich aufzuschieben sei (Paragraph 133,), so ist davon das Vollzugsgericht zu verständigen.
(6)Absatz 6,Die aufgenommenen Strafgefangenen sind bis zur Entscheidung, wie die über sie verhängte Strafe an ihnen vollzogen werden soll (§ 134), so zu verwahren, daß ein schädlicher Einfluß auf sie durch Mitgefangene sowie ein schädlicher Einfluß durch sie auf Mitgefangene ausgeschlossen werden kann.Die aufgenommenen Strafgefangenen sind bis zur Entscheidung, wie die über sie verhängte Strafe an ihnen vollzogen werden soll (Paragraph 134,), so zu verwahren, daß ein schädlicher Einfluß auf sie durch Mitgefangene sowie ein schädlicher Einfluß durch sie auf Mitgefangene ausgeschlossen werden kann.
(7)Absatz 7,Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen ist die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion, unter Anschluß von Ausfertigungen der nach Abs. 4 gewonnenen Unterlagen und einer Handschriftenprobe (§ 135 Abs. 2) zu verständigen.Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen ist die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion, unter Anschluß von Ausfertigungen der nach Absatz 4, gewonnenen Unterlagen und einer Handschriftenprobe (Paragraph 135, Absatz 2,) zu verständigen.
Schlagworte
Anstaltswäsche, Arzneimittel, erkennungsdienstliche Behandlung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR12028294
alte Dokumentnummer
N2196924234S